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   OLG Karlsruhe, 05.03.2004 - 5 UF 172/01   

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OLG Karlsruhe, 05.03.2004 - 5 UF 172/01 (https://dejure.org/2004,90304)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.03.2004 - 5 UF 172/01 (https://dejure.org/2004,90304)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. März 2004 - 5 UF 172/01 (https://dejure.org/2004,90304)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Karlsruhe, 17.12.2013 - 18 UF 48/12

    Präklusion bei Abänderungsklagen: Festsetzung des Unterhaltsanspruchs in der

    In Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5.3.2004 (5 UF 172/01) wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte für die Zeit von August 2008 bis einschließlich Juli 2011 rückständigen Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt 5.878,60 EUR zu zahlen.

    Der Kläger begehrt die Herabsetzung sowie Befristung seiner mit Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5.3.2004 (5 UF 172/01) gegenüber der Beklagten titulierten Unterhaltspflicht.

    Auf die Berufung der Ehefrau und die Anschlussberufung des Ehemanns wurde dieses Urteil des Familiengerichts Lörrach mit Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5.3.2004 (5 UF 172/01) abgeändert und der Ehemann unter anderem verurteilt, an die Ehefrau ab März 2004 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 942, 00 EUR zu zahlen.

    das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 16.12.2011 (2 F 246/08) aufzuheben und das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5.3.2004 (5 UF 172/01) dahingehend abzuändern, dass der Kläger ab 1.8.2008 monatlich lediglich noch 431, 81 EUR, befristet bis 31.12.2009, an die Beklagte zu zahlen hat.

    das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 16.12.2011 (2 F 246/08) aufzuheben und das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5.3.2004 (5 UF 172/01) dahingehend abzuändern, dass der Kläger ab 1.8.2008 keinen Unterhalt mehr schuldet.

    aa) Die Beklagte - im dortigen Verfahren als Klägerin - hatte zunächst mit ihrer Klageschrift vom 17.9.2007 Abänderung der Ausgangsentscheidung - des Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5.3.2004 (5 UF 172/01) - seit 1.4.2006 auf unbestimmte Zeit begehrt.

    Im Übrigen sollte es beim Ausgangstitel, dem Urteil des Oberlandesgerichts vom 5.3.2004 (5 UF 172/01) verbleiben.

    Der krankheitsbedingte Mehrbedarf wurde bereits in der abzuändernden Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 5.3.2004 (5 UF 172/01) einkommensmindernd berücksichtigt, so dass der Abzug dieser Position dem Grunde nach berechtigt ist.

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